Anwaltskanzlei
JUDr. Jaroslav Kopa

Táborského nábøeží 790/3
(Hotel Austerlitz)
639 00, Brno

tel./fax: +420 541 211 051
email: judr.kopa@volny.cz
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Sprechzeiten:
Mo - Do: 9 - 12, 14-17 Uhr
Fr: 9 - 12 Uhr

JUDr. Jaroslav Kopa
advocate
+420 602 505 769

Mgr. Petr Nedorostek
lawyer clerk
+420 606 525 525

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Preisliste für Dienstleistungen

Das Entgelt für juristische Dienstleistungen wird durch individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten in jedem konkreten Fall vertraglich festgelegt. Die Bemessung erfolgt

a) durch einen Stundensatz, bei dem für jede angefangene Stunde der Betrag von 1.800,- CZK berechnet wird;
b) nach dem Umfang und Inhalt der Rechtshilfe sowie ihrem Schwierigkeitsgrad; maßgeblich ist die fachgerechte Schätzung unter sinngemäßer Anwendung der das außervertragliche Entgelt regelnden

Bestimmungen der Rechtsanwaltstarifordnung (Verordnung Nr. 177/1996 Sb. in der jeweils gültigen Fassung), gegebenenfalls kann eine Anzahl der zu leistenden Rechtshandlungen vereinbart werden.
In begründeten Fällen bzw. mit Stammkunden können ein individuelles Honorar mit einer Ermäßigung auf den Stundensatz oder ein Pauschalentgelt vereinbart werden.

Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen in einer Fremdsprache berechnen wir zum Stundensatz einen Zuschlag, der je nach fachlichem und sprachlichem Schwierigkeitsgrad bis zu 300% betragen kann.

Kommt über das vertragliche Entgelt keine Einigung zustande, so sind wir berechtigt, für juristische Dienstleistungen ein außervertragliches Entgelt im Sinne der §§ 6 bis 12a Verordnung Nr. 177/1996 Sb. in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen.

Um Aufwendungen zu bestreiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der juristischen Dienstleistungen zweckmäßig getätigt werden, sind wir berechtigt, die für den Mandanten gemachten Barauslagen (insbesondere Gerichts-, Verwaltungs-, Notariatsgebühren und sonstige Gebühren, Bezahlung von Sachverständigengutachten, Postgebühren) in voller Höhe, sonstige Kosten (Reisekosten, Zeitverlust usw.) aufgrund individueller Vereinbarung mit dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Gibt es keine solche Abmachung, so unterliegt der Ersatz der im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen getätigten Aufwendungen den §§ 13 und 14 der Verordnung Nr. 177/1996 Sb. in der jeweils gültigen Fassung.

Wird außerhalb des Büros und des Kanzleisitzes (Brno) verhandelt, so sind wir befugt, einen Pkw zu benutzen und die Kosten seiner Verwendung nach individueller Vereinbarung mit dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Mangels einer solchen Einigung dürfen wir die zum Tag der Dienstreise gültigen Rechtsvorschriften anwenden, die die Nutzung des Pkws regeln.

Als Umsatzsteuerzahler sind wir verpflichtet, zu allen Preisen den zum Tag der Verwirklichung der steuerbaren Leistung gültigen Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen.

Verbraucherschutzrechtliche Streitigkeiten, die sich aus dem zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnis ergeben könnten, werden von der Tschechischen Rechtsanwaltskammer beigelegt.